Im Visier der Steuerfahnder Krypto-Einnahmen nicht versteuert? So funktioniert die Selbstanzeige
Die Anwälte Markus Wollweber, Christian Bertrand und Michael Görlich erklären, wie man seine Kryptosteuern auch im Nachhinein korrekt angibt.
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Dr. Markus Wollweber und Dr. Christian Bertrand.
Seit der Datenweitergabe von bitcoin.de geraten immer mehr Kryptoanleger ins Visier der Steuerfahndung. Viele Anleger wurden bereits schriftlich aufgefordert, ihre Krypto-Einnahmen nachzumelden. Wer jetzt untätig bleibt, riskiert strafrechtliche Verfolgung. Damit der Weg über die „goldene Brücke“ gelingt, sind jedoch einige Regeln zu beachten.
Spätestens seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Februar ist klar: Einnahmen aus Krypto-Transaktionen müssen versteuert werden (Az. IX 3/22). Das gilt nicht nur für Gewinne aus dem Handel mit BTC, ETH etc. Auch Staking Rewards oder Lending-Gebühren müssen in der Steuererklärung angeben werden. Ebenso können Airdrops zu den steuerlich relevanten Einnahmen zählen.
Wer dem Finanzamt solche Einnahmen bislang verschwiegen hat, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Dann drohen Geld- und schlimmstenfalls Freiheitsstrafen. Straflos bleibt nur, wer noch rechtzeitig eine Selbstanzeige einreicht.
Kryptosteuern verpasst: So funktioniert die Selbstanzeige
Für eine wirksame Selbstanzeige müssen alle bisher nicht erklärten Krypto-Einnahmen vollständig offengelegt werden – und das mindestens für die letzten zehn Jahre (sog. Berichtigungsverbund). Es dürfen keine Einnahmen übersehen und keine Jahre ausgespart werden, denn bei der Selbstanzeige gilt: „One shot, one hit“. Eine spätere Nachbesserung ist ausgeschlossen. Schon geringfügige Fehler können die gesamte Selbstanzeige für alle Jahre unwirksam machen.
Unwirksam ist die Selbstanzeige auch, wenn einem das Finanzamt zuvor auf die Schliche kommt. Dann ist die Tat entdeckt und die gesamte Selbstanzeige gesperrt. Wann genau die Tat als entdeckt gilt, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Die Schreiben, die Anleger derzeit von der Steuerfahndung bekommen, werden im Rahmen sog. Vorfeldermittlungen verschickt. Sie sollen dem Anleger eine „goldene Brücke“ zur Straflosigkeit schlagen. Hier ist in der Regel noch keine Tatentdeckung eingetreten. Anleger, die ein „Goldene-Brücke-Schreiben“ erhalten haben, sollten nun aber zeitnah handeln, denn sonst riskieren sie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Dann ist die Selbstanzeige definitiv gesperrt.
Das Problem in der Praxis: Transaktions-Daten stehen häufig nicht zur Verfügung oder sind fehlerhaft bzw. enthalten nur einen Teil der Transaktionen. Die Daten nachträglich zu beschaffen, kann sich mitunter als schwierig bis unmöglich erweisen. Wo kein aktiver Account mehr besteht, sind Anleger auf den Börsen-Support angewiesen. Je nach Börse kann die Datenlieferung einige Zeit dauern. Bei „untergegangenen“ Börsen, z. B. BitConnect, gibt es vielfach nicht einmal mehr einen Support, bei dem man Daten anfordern könnte.
Offenlegung in zwei Stufen
Liegen noch nicht alle Daten vor, ist aber mit baldiger Tatentdeckung zu rechnen, kann eine gestufte Selbstanzeige helfen. Bei dieser Variante erfolgt die Offenlegung in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden alle steuerlich relevanten Sachverhalte mitgeteilt. Dazu gehören z. B. Angaben, mit welchen Coins gehandelt wurde und über welche Börsen. Die Höhe der Einnahmen kann vorläufig geschätzt werden. Aber Vorsicht: Die Schätzung darf nicht zu niedrig ausfallen. Denn auf der zweiten Stufe wird später die genaue Höhe der Einnahmen ermittelt, „konkretisiert“. Stellt sich hier heraus, dass die Schätzung auf der ersten Stufe auch nur für ein einziges Jahr und nur geringfügig zu niedrig war, ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam.
Bei der Auswertung der Transaktions-Daten kommen in der Regel spezielle Steuertools zum Einsatz. Die Ergebnisse sollten jedoch nicht blind übernommen werden. Jedes Auswertungstool ist nur so gut, wie es die Daten sind, mit denen man es füttert. Oftmals sind Korrekturen und Ergänzungen erforderlich, um das richtige steuerliche Ergebnis zu erhalten.
Wie man sieht, müssen auf dem Weg zur Straffreiheit einige Hürden überwunden werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wendet sich an einen Steuerexperten.
Über
Dr. Markus Wollweber, Partner, Dr. Christian Bertrand, Partner, und Michael Görlich, Senior Associate, sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Köln, Berlin und München. Sie bilden dort das Expertenteam Krypto und Steuern.
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Author: Mary Townsend
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